Ab 01.01.2019 kommt es aufgrund einer Novelle der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie zur Änderung der österreichischen Verwaltungspraxis zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen.
Es ist nun zu prüfen, ob ein so genannter „Einzweck-Gutschein“ oder ein „Mehrzweck-Gutschein“ vorliegt. Von einem Einzweck-Gutschein wird dann gesprochen, wenn der Ort der Leistungen, auf die er sich bezieht, und die dafür geschuldete Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung feststehen. Ist dies nicht der Fall, wird von einem Mehrzweck-Gutschein ausgegangen.
Beispiele Einzweck-Gutscheine
- Gutschein eines Theaters für den Besuch einer Theatervorstellung.
- Gutschein für ein bestimmtes Küchengerät, der in allen Filialen und bei Franchisenehmern in ganz Österreich eingelöst werden kann.
Beispiele Mehrzweck-Gutscheine
- Gutschein einer Restaurantkette über 100 Euro.
- Gutschein für Schreibwaren im Wert von 25 Euro, der sowohl in Österreich als auch in Deutschland in den Filialen des Gutscheinausstellers eingelöst werden kann.
Umsatzsteuerliche Behandlung von Einzweck-Gutscheinen
Bei Einzweck-Gutscheinen bei denen der konkrete Zweck von Anfang an feststeht wird bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung von der Erbringung der Leistung ausgegangen (fingiert) und sofort Umsatzsteuer ausgelöst.
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mehrzweck-Gutscheinen
Bei Mehrzweck-Gutscheinen ist dies nicht der Fall. Hier entsteht die Umsatzsteuerschuld erst mit der späteren tatsächlichen Erbringung der Leistung (beim tatsächlichen Eintausch der Ware gegen den Gutschein).
Nicht von der Änderung und der neuen Gutschein-Definition der Mehrwertsteuersystemrichtlinie betroffen sind Instrumente, die zu einem Preisnachlass berechtigen, aber nicht das Recht verleihen, Gegenstände oder Dienstleistungen zu erhalten.