PKW-Sachbezug bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern

 

PKW-Sachbezug – Das Finanzministerium hat mittels Verordnung für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer geregelt, wie die KFZ-Privatnutzung eines der Kapitalgesellschaft gehörenden Fahrzeuges durch den wesentlich (mehr als 25%) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer zu ermitteln ist. Es stehen nunmehr zwei Möglichkeiten zur Auswahl:

  1. Sachbezugswerteverordnung

Für die Bemessung des geldwerten Vorteils können, wie für alle anderen Dienstnehmer auch, die Werte gemäß Sachbezugswerteverordnung (1,5% bzw 2% der Anschaffungskosten abhängig vom CO2-Ausstoß, 0% für Elektroautos) herangezogen werden.

Auch hier ist zu beachten, dass wenn die monatliche Fahrstrecke nachweislich nicht mehr als 500 km beträgt, der Sachbezug zum halben Wert anzusetzen ist.

2. Nachweis der privaten Fahrten

Dabei werden die auf die Privatfahrten entfallenden Gesamtkosten, die von der Kapitalgesellschaft getragen werden, angesetzt. Dafür ist eine lückenlose Führung eines Fahrtenbuches zum Nachweis des Anteils der privaten Fahrten notwendig.

 

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