Regelmäßig zur Adventszeit sieht man gemeinnützige Vereine die unter anderem auf Adventmärkten Punsch- und Glühweinstände betreiben. Es stellt sich hier die Frage wie diese Einnahmen steuerlich zu berücksichtigen sind!?
Steuerliche Behandlung
Wenn der Spendensammelzweck in Bezug auf den Betrieb von Punsch- oder Glühweinständen eindeutig erkennbar ist, dann ist der Verein nur hinsichtlich dieses Betriebes steuerpflichtig. Die Gemeinnützigkeit des Vereines selbst ist davon nicht berührt.
Eine Erleichterung gibt es auch in Bezug auf die Gewinnermittlung selbst. Sollten für die Gewinnermittlung keine ausreichenden Unterlagen vorhanden sein, kann der Gewinn aus dem Betrieb der Punsch- und Glühweinstände pauschal mit 10 % der Verkaufserlöse angenommen werden. Wenn Verkaufserlöse erzielt werden, die über den gemeinen Wert der angebotenen Speisen oder Getränke erheblich hinausgehen (mehr als 100%), ist dieser Teil als Spende anzusehen und nicht bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.
Zudem ist für den Betrieb von Punsch- und Glühweinständen bei Vereinen ein Freibetrag von EUR 10.000,- anwendbar. Nicht verbrauchte Freibeträge aus Vorjahren können für eine Dauer von max. 10 Jahren sogar ins nächste Jahr übertragen werden. Somit unterliegt ein Verein erst ab einem Umsatz von mehr als EUR 100.000,- der Körperschaftsteuer wenn die Gewinne pauschal ermittelt werden. Der anzuwendende Körperschaftsteuersatz beträgt 25 %. Es ist hier jedoch zu beachten, dass Einnahmen aus unentbehrlichen und “begünstigungsschädlichen” Geschäftsbetrieben auch in Betracht zu ziehen sind.
Registrierkassa
Es sei auch darauf hingewiesen, dass auch bei Punsch- und Glühweinständen die Bareinnahmen mit einer Registrierkassa aufzuzeichnen sind. Dies gilt nur dann sofern die Barumsätze den Betrag von EUR 7.500,- und die Jahresumsätze den Betrag von EUR 15.000,- überschreiten. Gemeinnützige Vereine unterliegen der Registrierkassenpflicht, weil es sich beim Betrieb eines Punsch- und Glühweinstandes um einen entbehrlichen und nicht um einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb handelt (sofern der Spendensammelzweck eindeutig erkennbar ist).
Von den Vereinsmitgliedern unentgeltlich zur Verfügung gestellte Speisen oder Getränke (zB Weihnachtsbäckerei) stellen keine steuerpflichtigen Einnahmen dar. Es handelt sich dabei um Spenden, die in den Betrieb eingelegt werden und steuerlich unbeachtlich sind.
Besteht neben dem Erwerb von Speisen oder Getränken zusätzlich die Möglichkeit, über eigens aufgestellte Spendenboxen unentgeltliche Zuwendungen zu tätigen, stellen diese Spenden und somit keine Betriebseinnahmen dar.
Fragen dazu beantworten wir Ihnen selbstverständlich gerne.
Sicher? Steuern!
Quelle: bmf.gv.at