Aufgrund der anstehenden Ballsaison stellt sich auch des Öfteren die Frage, ob Einkünfte aus Schulbällen wie zB Maturabälle der Einkommensteuer unterliegen und ob für diese Bälle eine Registrierkassa angeschafft werden muss und Belegerteilungspflicht besteht.
Dabei sind ua folgende Zugänge möglich:
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Gründung eines gemeinnützigen Vereines bzw. Durchführung durch bereits bestehenden, gemeinnützigen Verein
Es wird ein gemeinnütziger Verein zur Organisation und Durchführung von Schulbällen gegründet bzw. der Ball von einem bereits bestehenden, gemeinnützigen, schulnahem Verein durchgeführt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Einkünfte des Schulballes für gemeinnützige Zwecke verwendet werden müssen wie zum Beispiel zur Unterstützung von bedürftigen Schülern. Die Durchführung eines solchen Balles muss auch in den Statuten des Vereines vorgesehen sein. Festgehalten sein soll auch, dass die Finanzierung der Maturareise keinen gemeinnützigen Zweck darstellt.
Unabhängig davon unterliegen die Gewinne aus der Durchführung eines Balles beim Verein grundsätzlich der Körperschaftsteuerpflicht. Allerdings stehen in diesem Zusammenhang jedem gemeinnützigen Verein ein jährlicher Steuerfreibetrag von € 10.000,- zu. Verfügt ein gemeinnütziger Ball somit über keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte und übersteigt der Gewinn aus dem Schulball diese € 10.000,- nicht dann ist der Ball nicht körperschaftsteuerpflichtig. Bei Übersteigen der € 10.000,- Grenze wird der Freibetrag von der Summe aller steuerpflichtigen Gewinne abgezogen und es unterliegt nur mehr der den Freibetrag übersteigende Betrag der Körperschaftsteuer.
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Bestellung eines Personenkomitees zur Durchführung des Schulballes
Eine Möglichkeit besteht aber zum Beispiel auch darin, dass die Organisation und Durchführung des Schulballes einem bestimmten Personenkomitee übertragen wird. Durch die Zusammenstellung eines solchen wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet. Diese unterliegt keinen Formvorschriften (schriftlicher Vertrag) zur Gründung und kann auch durch bloßes Tätigwerden zu einem konkreten Zweck gegründet werden. Wenn sich der Personenkreis jedes Jahr ändert und nicht bei jedem Ball derselbe ist (zB immer nur Personen aus dem jeweiligen Maturajahrgang im Komitee sitzen) dann endet die Gesellschaft mit jedem Schulball. Im Folgejahr kommt es dann zur Gründung einer neuen Gesellschaft zur Organisation des neuen Balles durch ein durch andere Personen vertretenes Personenkomitee.
Damit mangelt es an der dauerhaften und nachhaltigen Tätigkeit der Gesellschaft und es liegt kein Gewerbebetrieb vor. Es kommt somit nur zur einmaligen Durchführung einer selbständigen auf Erzielung eines Gewinnes gerichteten Tätigkeit. Die daraus erzielten Einkünfte sind daher keiner Einkunftsquelle der beteiligten Personen zuzurechnen und unterliegen keiner Besteuerung. Mangels unternehmerischer Tätigkeit ist in diesem Fall auch keine Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht gegeben.