Automatisierte Datenübermittlung von Sonderausgaben ab dem 1.1.2017
Ab dem Jahr 2017 wird für bestimmte Sonderausgaben ein verpflichtender automatischer Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung eingeführt. Das bedeutet, dass bestimmte Sonderausgaben nur mehr auf Grundlage eines automatischen Datenaustauschs und nicht mehr durch Selbsterklärung berücksichtigt werden können.
Betroffene Sonderausgaben
- Verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgemeinschaften
- Freigebige Zuwendungen insbesondere Spenden
- Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung sowie
- Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung sowie der Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beträge an Versorgungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen
Voraussetzung ist, dass der Empfänger über eine feste örtliche Einrichtung in Österreich verfügt.
Nicht betroffene Sonderausgaben
- Betriebliche Zuwendungen die als Betriebsausgabe zu berücksichtigen sind (§ 4a und 4b EStG)
- Versicherungen
- Wohnraumschaffung und -Sanierung
- Rentenzahlungen
- Steuerberatungskosten
Diese Zahlungen werden weiterhin ausschließlich im Wege der Steuererklärung berücksichtigt.
Damit die automatisierte Übermittlung der Sonderausgabe erfolgen kann muss der Leistende der die Zuwendung als Sonderausgabe berücksichtigt haben möchte, dem Leistungsempfänger bestimmte Identifikationsdaten, nämlich seinen Vor- und Nachnamen sowie sein Geburtsdatum bekannt geben (bitte berücksichtigen, dass die Schreibweise des Namens mit jeder im Meldezettel übereinstimmt).
Der Leistungsempfänger muss auf Grundlage der ihm bekannt gegebenen Identifikationsdaten der Finanzverwaltung bis Ende Februar des Folgejahres den Gesamtbetrag der im Kalenderjahr geleisteten Beträge übermitteln.
Möchte der Steuerpflichtige bei der Zahlung an den Leistungsempfänger seine Daten nicht bekannt geben und kann damit die automatische Berücksichtigung der Sonderausgaben in der Veranlagung nicht erfolgen, ist die steuerliche Berücksichtigung der betroffenen Sonderausgabe grundsätzlich ausgeschlossen. Sie darf dann auch nicht als Sonderausgabe in der Steuererklärung in der Veranlagung selbst geltend gemacht werden.
Bei Fragen dazu bin ich gerne für Sie da!