Bisher galt die Registrierkassenpflicht für alle Unternehmer, die betriebliche Einkünfte ab einem Nettojahresumsatz in Höhe von € 15.000,- je Betrieb erzielen und die Barumsätze hierbei € 7.500,- netto je Betrieb überschreiten.
Nachdem sich mehrere Organisationen und Branchenvertretungen gegen die bisherige Ausgestaltung der Registrierkassenpflicht ausgesprochen hatten wurden im Juni 2016 Erleichterungen beschlossen die hier kurz zusammengefasst sind:
Vereine
Für kleine Vereinsfeste bei der die Festdauer insgesamt 72 Stunden im Jahr nicht überschreitet (bisher waren es 48 Stunden) soll es keine Verpflichtung zum Einsatz von Registrierkassen geben. Auch Kantinen von gemeinnützigen Vereinen sollen keiner Registrierkassenpflicht unterliegen, wenn die Kantine an maximal 52 Tagen im Jahr geöffnet hat und höchstens ein Umsatz bis € 30.000,- erzielt wird.
Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten
Wenn die Umsätze dieser € 30.000,- nicht überschreiten (losgelöst vom Gesamtumsatz) besteht keine Registrierkassenpflicht. Gleiches gilt für Unternehmen wenn der Jahresumsatz für Tätigkeiten außerhalb der festen Betriebsräumlichkeiten (ebenfalls losgelöst vom Gesamtumsatz) den Betrag von € 30.000,- nicht überschreitet (Kalte-Hände-Regelung).
Buschenschank
Wenn diese an nicht mehr als 14 Tagen im Jahr geöffnet sind, sind sie von der Registrierkassenpflicht befreit sofern sie die € 30.000,- Umsatzgrenze dabei nicht überschreiten.
Kreditinstitute
Von der Verpflichtung befreit.
Zudem wurde das Inkrafttreten der verpflichtenden technischen Sicherheitseinrichtung von Registrierkassen vom 1. Jänner 2017 auf den 1. April 2017 verschoben.
Sicher? Steuern!