Alljährlich im Sommer wollen Schüler und Studenten praktische Erfahrungen sammeln und sich etwas dazuverdienen. Jedoch sind einige Punkte hinsichtlich der Einstufung als Ferialpraktikum oder Ferialarbeit zu beachten.
Ferialpraktikanten üben im Zuge ihrer noch nicht beendeten Ausbildung ein Praktikum aus bei dem der Ausbildungszweck und die praktische Umsetzung des Lehrstoffes im Vordergrund steht. Sie sind weder weisungsgebunden gegenüber dem Arbeitgeber noch haben sie Anspruch auf Bezahlung da der Kollektivvertrag in diesem Fall nicht gilt. Es ist jedoch möglich, ein Taschengeld zu bezahlen. Dieses ist nach Ansicht der Finanzverwaltung lohnsteuerpflichtig. Bis zu einem monatlichen Bruttobezug iHv. € 415,72 (Wert 2016) fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an (geringfügige Beschäftigung). Liegt der Bezug über dieser Grenze werden von diesem Einkommen die vollen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.
In der Praxis sind Ferialpraktikanten seltener anzutreffen als Ferialarbeitnehmer die ihrerseits weisungsgebunden, in die Unternehmensorganisation eingebunden sind und den kollektivvertraglichen Regelungen unterliegen. Da es sich hierbei um ein vollumfängliches Arbeitsverhältnis handelt sind alle arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Es ist jedenfalls zu empfehlen, für Ferialjobber einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen, Arbeitszeiten und Pausen einzuhalten (mittels Zeitaufzeichnungen) und generell die Einhaltung des Kollektivvertrages zu beachten.
Interessant ist auch noch, dass Kinder unter 18 Jahren ganzjährig beliebig viel verdienen können, ohne dass der Anspruch auf Familienbeihilfe verloren geht. Ab dem Beginn des Kalenderjahres, welches auf den 18. Geburtstag folgt, ist darauf zu achten, dass das nach dem Einkommensteuertarif zu versteuernde Jahreseinkommen (nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben, Sozialversicherungsbeiträgen, außergewöhnliche Belastungen) €10.000,- nicht überschreitet um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu verlieren.
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