Kryptowährungen – Steuerfalle Bitcoins?

Aktuell sind Kryptowährungen wie zB Bitcoins nicht als offizielle Währung anerkannt. Es stellt sich damit die Frage wie diese buchhalterisch und steuerlich zu behandeln sind.

Ertragsteuerliche Behandung von Kryptowährungen im Betriebsvermögen

Kryptowährungen gelten buchhalterisch als nicht abnutzbare, unkörperliche Wirtschaftsgüter. Werden diese im Betriebsvermögen gehalten ist die Entscheidung zu treffen ob sie dem Anlage- oder dem Umlaufvermögen zugeordnet werden. Dabei ist die beabsichtigte Behaltedauer ausschlaggebend. Besteht die Absicht die Kryptowährungen langfristig zu behalten wird eine Zuordnung zum Anlagevermögen bei kurzfristiger Behalteabsicht die Zuordnung zum Umlaufvermögen die Folge sein. Somit kann es zu einer auch steuerlich wirksamen Ab- bzw. Aufwertung der Kryptowährung kommen. Wird die Kryptowährung auf der Börse gehandelt, können daraus Kursgewinne und -verluste entstehen. Diese sind bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen.

Werden Kryptowährungen wie zB Bitcoins zinstragend veranlagt (indem zB Bitcoins an private Personen oder auf Handel mit Bitcoins spezialisierte Unternehmen verliehen werden und für diesen Verleih zusätzliche Einheiten an Bitcoins (“Zinsen”) zugesagt werden) sind sie den Wirtschaftsgütern im Sinne des § 27 Abs 3 EStG zuzuordnen. Realisierte Wertänderungen daraus unterliegen dem Sondersteuersatz weil diese Einkünfte aus der Überlassung von Kapital steuerpflichtig sind.

Mining

Die Schaffung von Kryptowährungen (“Mining”) ist grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit die der Herstellung sonstiger Wirtschaftsgüter gleichzustellen ist und entsprechende steuerliche Konsequenzen nach sich zieht.

Online-Börse

Auch das Betreiben einer Online Börse für Kryptowährungen bei der diese gegen reale Währung getauscht werden kann ist eine gewerbliche Tätigkeit mit ebenso steuerlichen Konsequenzen. Dem gleichzustellen ist auch der Betrieb eines Kryptowährungs-Geldautomaten bei dem man mit Bargeld Kryptowährungen beziehen kann.

Ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen im Privatvermögen

Ausschlaggebend für die ertragsteuerliche Behandung von Kryptowährungen im Privatvermögen ist, ob diese zinstragend veranlagt wurde oder nicht. Bei einer zinstragenden Veranlagung stellt die Kryptowährung ein Wirtschaftsgut iSd § 27 Abs 3 EStG dar. Dies hat zur Folge, dass realisierte Wertsteigerungen dem Steuersatz in Höhe von 27,5 % unterliegen.

Bei einer nicht zinstragenden Veranlagung kommt es für die Ertragsteuerpflicht auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung von Kryptowährungen an. Liegt zwischen Anschaffung und Veräußerung ein Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr dann sind eventuelle Wertsteigerungen aus der Kryptowährung als Einkommen aus Spekulationsgeschäften einkommensteuerpflichtig.

Der Handel als auch der Eintausch von Kryptowährungen gegen Euro sind als Tauschvorgang und somit als jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung anzusehen.

Umsatzsteuer

Ebenso zu beachten ist, dass Lieferungen und sonstige Leistungen deren Entgelt nicht in gesetzlichen Zahlungsmitteln besteht sondern in zB Bitcoins den übrigen Lieferungen und sonstigen Leistungen gleichzustellen sind. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bestimmt sich nach dem Wert des Bitcoins.

Für Fragen zur steuerlichen Behandlung Ihrer Kryptowährung stehen wir gerne zur Verfügung!

Sicher? Steuern!

Quelle: bmf.gv.at