Seit dem 1. Jänner 2016 gibt es eine steuerliche Erleichterung bei der Anschaffung von Elektrofahrzeugen. Der Vorsteuerabzug steht für Lieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Miete oder dem Betrieb von Elektrofahrzeugen mit einem CO²-Emissionswert von null Gramm / km zu.
Zu beachten ist hier, dass der Vorsteuerabzug allerdings nur im Ausmaß der Anwendung der allgemeinen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zusteht. Ausschlaggebend dafür ist, ob der PKW nach ertragsteuerlichen Vorschriften dem Betrieb des Unternehmens als zugehörig zu betrachten ist oder nicht. Wenn der privat zurechenbare Teil überwiegt – der PKW somit nicht dem Betriebsvermögen sondern dem Privatvermögen zurechenbar ist – steht der Vorsteuerabzug von vornherein nicht zu. Dafür steht im Umkehrfall der Vorsteuerabzug zu 100 % zu wenn der betrieblich genutzte Teil überwiegt.
Ebenfalls berücksichtigen sollte man, dass bei der Anschaffung von Pkws eine Angemessenheitsgrenze in Höhe von EUR 40.000,- zu Anwendung gelangt. Bis zu Anschaffungskosten von EUR 80.000,- steht der Vorsteuerabzug zu weil in diesem Fall das Entgelt überwiegend abzugsfähige Ausgaben enthält.
Damit könnte es zum Beispiel bei der Anschaffung eines Teslas der mehr als EUR 80.000,- (netto) kostet dazu kommen, dass er nicht dem Unternehmen sondern dem Privatbereich zuordenbar ist und das infolge dessen der Vorsteuerabzug nicht zusteht obwohl es sich um eine Investition in ein Elektrofahrzeug handelt. Steuerliche bevorteilt ist jedoch, dass auch für den Tesla kein Sachbezug zu berechnen ist und auch keine KFZ-Steuer bzw. NoVA anfallen.
Bei Elektrofahrzeugen mit einem Anschaffungswert von über EUR 40.000,- und unter EUR 80.000,- kommt es zu einer aliquoten umsatzsteuerpflichtigen Eigenverbrauchsbesteuerung.
Somit können Elektrofahrzeuge mit dazu beitragen unser Klima zu schützen und dabei auch noch Steuern zu schonen!
Wir unterstützen Sie gerne bei der Berechnung Ihres Steuervorteils bei Investitionen!