Es gibt verschiedene Arten mit Unternehmen zusammenzuarbeiten. Im Besonderen kommen hierbei zum Beispiel die Zusammenarbeit mittels Arbeitsvertrag, Werkvertrag und freier Dienstvertrag in Betracht. Je nachdem welche Beschäftigungsform gewählt wird kommen unterschiedliche arbeits- und sozialrechtliche Konsequenzen zum Tragen.
Folglich hat jede Beschäftigungsform besondere Merkmale. Dies sind im Wesentlichen folgende:
Werkvertrag (eine Person verpflichtet sich gegen Entgelt ein bestimmtes Werk herzustellen)
- Ergebnis der Arbeitsleistung wird geschuldet und der Weg dorthin liegt im eigenen Ermessen des Werksvertragsbediensteten
- Verpflichtung des Auftragsnehmers zur erfolgreichen Lieferung
- Übernahme der Gefahr des Misslingens
- Verwendung von eigenen Betriebsmitteln
- Weisungsfreiheit
- nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert und
- volles Unternehmerrisiko.
Beim Werkvertrag wird der Werkvertragsnehmer als selbständiger Unternehmer tätig und unterliegt daher folglich auch der gewerblichen Sozialversicherung (GSVG).
Arbeitsvertrag (eine Person verpflichtet sich gegen Entgelt dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung – unter der funktionellen Autorität dieses – zur Verfügung zu stellen)
- Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers
- Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers
- Verpflichtung zur persönlichen Dienstleistung
- Vorgegebene Arbeitszeiten und
- kein Unternehmerrisiko.
Arbeitnehmer unterliegen den arbeitsrechtlichen Gesetzen, den Kollektivverträgen und unterliegen daher den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG).
Freier Dienstvertrag (eine Person verpflichtet sich gegen Entgelt einem Auftraggeber für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit seine Arbeitskraft – ohne persönliche Abhängigkeit – zur Verfügung zu stellen)
- Weisungsungebunden hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Verhalten bei der Arbeit
- Nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert
- keine Kontrollbefugnis des Auftraggebers
- Vertretungsmöglichkeit des Auftragnehmers
- kein Unternehmerrisiko und
- fremde Betriebsmittel.
Im Grunde sind freie Dienstnehmer wie “echte” Dienstnehmer versichert. Sofern er allerdings aufgrund seiner Erwerbstätigkeit bereits nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz versichert ist (zB Versicherung als gewerblicher Selbständiger) besteht keine Versicherungspflicht nach dem ASVG.
Folglich – sollte es im Rahmen einer Überprüfung durch die Abgabenbehörde zu einer Nichtanerkennung etwaiger vereinbarter Werkverträge oder freier Dienstverträge kommen – droht dem Unternehmer eine “Umwandlung” in echte oder freie Dienstverträge. Die Rechtsfolgen einer Umwandlung treffen in der Regel nur den Auftraggeber nachteilig. Daher sollte zuerst eine Prüfung der richtigen Beschäftigungsform stattfinden!
Sicher? Steuern!