Vereinfachungsregel für mobile Dienstleister
In der Barumsatzverordnung sind Erleichterungen bei der zeitlichen Erfassung der Barumsätze für mobile Dienstleister vorgesehen. Darunter versteht man Unternehmer, die ihre Leistungen außerhalb der Betriebsstätte (Geschäftsräumlichkeiten) erbringen (zB Masseure, Yogalehrer, Skilehrer, mobiler Friseur, etc.).
Diese müssen keine Registrierkasse mitführen sondern können ihren Kunden bei Leistungserbringung Paragons (händische Belege) ausstellen und mittels Belegdurchschrift nach Rückkehr in ihren Betrieb die Umsätze (ohne unnötigen Aufschub) in ihre Registrierkasse eingeben.
Nicht vergessen! Für die Anschaffung kann beim Betriebsfinanzamt in der Steuererklärung eine Prämie in der Höhe von bis zu € 200,- geltend gemacht werden. Die Prämie stellt keine Betriebseinnahme dar, das bedeutet sie ist steuerfrei. Für die Inanspruchnahme müssen die Ausgaben jedoch vor dem 1. Jänner 2017 erfolgen. Zudem besteht unbegrenzte Absetzbarkeit der Kosten im Jahr der Anschaffung, das heißt die Kosten müssen nicht über mehrere Jahre verteilt werden.
Bei der Auswahl einer neuen Registrierkasse gibt es diverse Möglichkeiten wie zB Software auf PC, Software auf USB-Stick, webbasierte Kassasoftware, Registrierkasse (Gerät). Ist bei Ihnen aktuell eine Neuanschaffung angedacht, sollte bereits darauf geachtet werden, dass die Registrierkasse ab 01. April 2017 den neuen gesetzlichen Bestimmungen zur elektronischen Signatur entspricht. Es gibt auch Kassensoftwareanbieter deren Kassensoftware mit einer Rechnungserstellungssoftware gekoppelt ist, wodurch das Schreiben einer Honorarnote entfällt.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Belegerteilungspflicht – die Verpflichtung bei Barzahlungen einen Beleg zu erstellen und dem Käufer auszuhändigen – auch für mobile Dienstleister gilt. Der Kunde ist verpflichtet den Beleg entgegenzunehmen und zumindest bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen (Belegannahmeverpflichtung). Selbst bei Wegfallen der Registrierkassenpflicht aufgrund von Unterschreitung der Umsatz-/Bareinnahmegrenzen bleiben die Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht weiter bestehen. Es gilt eine Aufbewahrungsfrist von 7 Jahren.
Der Barzahlungsbeleg hat folgende Merkmale zu enthalten:
- Bezeichnung des leistenden/liefernden Unternehmens
- fortlaufende Nummern mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls einmalig vergeben werden
- Tag der Belegausstellung
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung
- Betrag der Barzahlung
- bei Verwendung der technischen Sicherheitseinrichtung (verpflichtend ab 4/2017) müssen noch zusätzlich folgende Bestandteile auf dem Beleg aufscheinen: Kassenidentifikationsnummer, Datum und Uhrzeit der Belegausstellung, Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt, maschinenlesbarer Code (z.B. QR-Code)