“Gemeinsam sind wir stark” – Thema Mitarbeiterbeteiligungen

Mitarbeiterbeteiligungen fördern die Motivation der Mitarbeiter und bewirken eine stärkere Identifikation dieser mit dem Unternehmen. Dadurch eröffnen sich vor allem auch für kleine und mittelgroße Betriebe eine kostengünstige Finanzierungsalternative.

Mitarbeiterbeteiligungen sind dadurch gefördert, dass der Vorteil aus der unentgeltlichen bzw. verbilligten Abgabe von Kapitalanteilen am Unternehmen des Arbeitgebers bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von € 3.000,- (ab 1.1.2016 zuvor € 1.460,-), steuerlich nicht erfasst werden.

Zur Anwendung der Steuerfreiheit müssen ua folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

 

  1. Die Beteiligung muss am Unternehmen des Arbeitgebers (bzw. dessen verbundenen Konzernunternehmen) eingeräumt werden.
  2. Die Abgabe der Beteiligung muss unentgeltlich oder verbilligt erfolgen und darf nicht an Stelle von Lohn oder Lohnerhöhungen gewährt werden (in jenen Fällen würde es am Kriterium der Unentgeltlichkeit fehlen).
  3. Die Beteiligungen müssen in Form von Aktien, Partizipationsscheinen, Substanzgenussrechten, GmbH-Anteilen oder echten stillen Beteiligungen erfolgen. Abgabe von Anteilen an Personengesellschaften und atypisch stillen Gesellschaften bzw. Forderungswertpapieren wie zB Schuldverschreibungen fallen nicht unter die Begünstigung.
  4. Die Beteiligung am Unternehmen muss unmittelbar sein.
  5. Die Beteiligung muss allen Arbeitnehmern bzw. bestimmten Gruppen gewährt werden (Großgruppen wie zB alle Angestellten, alle Arbeiter). Die Gruppenmerkmale müssen sich auf den Betrieb beziehen, bei allen leitenden Angestellten eines Unternehmen handelt es sich daher um keine begünstigte Gruppe. Innerhalb der Arbeitnehmer oder Gruppen kann die Höhe der Begünstigung allerdings nach objektiven Merkmalen unterschiedlich gestaffelt sein.
  6. Es muss sich beim Begünstigten um einen Arbeitnehmer im aufrechten Dienstverhältnis handeln, Mitarbeiterbeteiligungen an ehemalige Mitarbeiter sind nicht begünstigt.
  7. Beteiligungen müssen von den Mitarbeitern bei einem inländischen Kreditinstitut hinterlegt werden.
  8. Der Arbeitnehmer muss die Beteiligung 5 Jahre halten – die Frist beginnt mit Ende des Kalenderjahres zu laufen in dem die Beteiligung erworben wurde. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber jährlich die Behaltefrist durch Vorlage eines Depot-Auszuges bis 31.3. eine jeden Jahres vorzuweisen. Wird der Anteil vor Ablauf der 5 Jahre verkauft/abgeschichtet bzw. dem Arbeitgeber bis 31.3. kein Depotauszug vorgelegt ist die Beteiligung beim Mitarbeiter nachzuversteuern.

 

Der Freibetrag von € 3.000,- gilt auch für die Sozialversicherung und die Lohnnebenkosten (DB, DZ und KommSt). Der den Freibetrag von € 3.000,- übersteigende Betrag ist voll steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Sicher? Steuern!