Aufwendungen und Ausgaben für ein Arbeitszimmer sind unter der Anwendung bestimmter Voraussetzungen abzugsfähig, nämlich dann wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet und das Arbeitszimmer im Wohnungsverband gelegen ist.
Sind die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit gegeben, können folgende Aufwendungen und Ausgaben abgesetzt werden:
- Anteilige Abschreibungen
- Anteilige Mietkosten
- Anteilige Betriebskosten wie zB Stromkosten, Heizkosten, Glühbirnen, etc.)
- Anteilige Finanzierungskosten (wobei Tilgungsbeträge nicht berücksichtigt werden können)
- Kosten für Einrichtungsgegenstände
Einrichtungsgegenstände wie Stühle, Tische, Lampen, Vorhänge, Teppiche, Bilder etc. unterliegen einem steuerlichen Abzugsverbot. Typische Arbeitsmittel wie zB Computer, Drucker, Kopier- und Faxgeräte etc. hingegen sind abzugsfähig.
Ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt darstellt erfolgt nach dem Berufsbild und der Tätigkeitskomponenten.
Liegt bei der Tätigkeit der Mittelpunkt außerhalb des Arbeitszimmers, sind die Aufwendungen bei keiner Einkunftsquelle abzugsfähig.
Umsatzsteuer:
Es besteht die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug unter Vorliegen folgender Kriterien:
- Tatsächliche (beinahe) ausschließliche unternehmerische Nutzung
- Die Tätigkeit mach ein Arbeitszimmer notwendig
Nach Vorliegen dieser Kriterien kann der Vorsteuerabzug im Ausmaß der Nutzfläche des Arbeitszimmers (im Vergleich zur Gesamtnutzfläche) geltend gemacht werden.
Siehe dazu auch: www.wko.at
Für Fragen bin ich gerne für Sie da!