Unter vom Fiskus streng geprüften Voraussetzungen können Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Zweitwohnsitz steuerlich geltend machen wenn die zweite Wohnung aus beruflichen Gründen gebraucht wird.
Wesentlich dafür ist unter anderem wie weit Wohn- und Arbeitsort voneinander entfernt sind. In der Verwaltungspraxis wird eine Wegstrecke von mehr als 120 km als für das tägliche Heimfahren unzumutbar angesehen.
Ausschlaggebend ist es auch ob der Zweitwohnsitz auf Dauer oder nur vorübergehend vorgesehen ist. Vorübergehend ist der Doppelwohnsitz wenn nach einem bestimmten Zeitraum die Absicht besteht, wieder an den Ort des Familienwohnsitzes zurückzukehren.
Ein auf Dauer ausgelegte Doppelwohnsitz liegt vor wenn es auf längere Sicht unzumutbar erscheint den Familienwohnsitz an den neuen Arbeitsort zu verlegen. Hier wird in der Verwaltungspraxis von einem Zeitraum von 6 Monaten ausgegangen nach dem eine Wohnsitzverlegung als „zumutbar“ gilt. Verheiratete oder in eheähnlicher Gemeinschaft oder mit einem minderjährigen Kind zusammenlebende Personen haben fürs Übersiedeln an den Beschäftigungsort 2 Jahre Zeit. Wenn es am Beschäftigungsort keine Ausbildungsmöglichkeiten für die Kinder gibt oder zB wenn durch die Übersiedlung die Erwerbseinkünfte des Partners verloren gingen dann kann die Verlegung des Familienwohnsitzes zum Beschäftigungsort als unzumutbar gelten.
Die Prüfung ob ein steuerlich abzugsfähiger Zweitwohnsitz vorliegt ist auf den Einzelfall bezogen vorzunehmen.
Abzugsfähig sind Kosten des Doppelwohnsitzes jedenfalls nur dann, wenn er beruflich bedingt ist. Sind die Voraussetzungen erfüllt können eine Reihe von Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dazu zählen unter anderem:
- Kosten für die Wohnung
- Kosten für Einrichtungsgegenstände (in der Höhe begrenzt)
- Kosten für Internet etc.
Nicht abzugsfähig sind Kosten der Lebensführung.
Bis zur tatsächlichen Verlegung des Wohnsitzes können zudem Kosten für Heimfahrten zwischen Stammwohnsitz und Wohnsitz am Ort der Beschäftigung (in der Höhe begrenzt) geltend gemacht werden. Als Fahrkosten gelten hier jene für das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel (Kilometergeld bei PKW, Zugtickets, Busfahrkarten).
Zu beachten ist hier, dass die Häufigkeit der Heimfahrten nach oben hin begrenzt ist. Die Verwaltungspraxis geht hier von wöchentlichen Heimfahrten zu einem Parnter aus. Bei alleinstehenden Steuerpflichtigen wird lediglich eine monatliche Fahrt zwischen den Wohnsitzen gestattet. Heimfahren zum Besuch der Eltern werden nicht anerkannt.
Für Fragen bin ich gerne für Sie da!